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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der am 19.03.2007 gegründete Verein führt den Namen

„Aktiv Reha-Med Gesundheitsförderung, Dormagen e.V..

Er hat seinen Sitz in der Hamburger Str. 6, 41540 Dormagen. Er wird in das

Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

 

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landes-

sportbundes (BSNW), deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und

erkennt deren Satzung und Ordnung an.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar

durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

die Förderung und Ausübung des Rehabilitation- und Gesundheitssport.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft

als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität, Er räumt den Angehörigen aller

Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt dem Grundsatz religiöser und

weltanschaulicher Toleranz.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Fördermitgliedern

d) Gründungsmitgliedern

e) Ehrenmitgliedern

 

 

 

§ 4 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der

Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen

und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand

geregelt.

 

 

§ 5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu

beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung

braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist

die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Zeitablauf (§ 5.5), Ausschluss oder

Tod.

 

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der

Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter einer

Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

5. Mitglieder, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport

oder Funktionstraining nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3

und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitglied-

schaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung.

 

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu

diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ein Anspruch auf Rück-

zahlung von Beiträgen, die für Zeiträume nach dem Ende der Mitgliedschaft

entrichtet wurden, besteht nicht.

 

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf

Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Ver-

anstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren

Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu

verhalten.

 

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein

verpflichtet.

 

 

§ 7 Maßregelung

 

1. Gegen Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, können vom Vorstand

Maßregelungen beschlossen werden:

 

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes

gegen Ordnungen und Beschlüsse

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag trotz

Mahnung

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die

Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

 

 

2. Maßregelungen sind:

 

a) Verweis

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des

Vereins

c) Ausschluss aus dem Verein

 

3. In den Fällen § 7.1 b, c, d ist vor der Entscheidung dem Betroffenen Mitglied die

Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des

Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14

Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der

Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über

die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung

zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur

Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.

 

4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der

Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die

Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine

Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an

Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der

Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur

Kenntnis zu geben.

 

5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 

 

§ 8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Oberes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste

Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

 

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Entlastung der Kassenprüfer

e) Satzungsänderungen

f) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 14

g) Auflösung des Vereins

 

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an den Trainingsstätten des Vereins. Zwischen dem ersten Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Mit dem Aushang ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf

Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich

mitgeteilt werden.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als

nicht abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von

wenigstens einer Stimme der Stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

 

7. Anträge können gestellt werden:

 

a) von jedem Mitglied (§ 3); ausgenommen sind jugendliche Mitglieder gem. § 3b)

b) vom Vorstand

 

8.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen

werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein

Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks

und Gründe fordern.

 

9) Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung

schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt

werden, wenn es ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.

Anträge auf Satzungsänderung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden

auf einer der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge

auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives

Wahlrecht.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des

Vereins.

4. Mitglieder, deren kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederver-

sammlungen teilnehmen.

 

 

§ 11 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die

Angelegenheiten des Vereins. Es berichtet der Mitgliederversammlung über

seine Tätigkeit. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB

befreit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit.

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines

Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindlich Ordnungen erlassen. Der

Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Der Vorstand

entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeit. Der Vorstand

entscheidet über den Haushaltsplan.

 

3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

 

a) der Vorsitzende

b) der stellvertretenden Vorsitzende

c) der Kassenwart

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

4. Die nächste Wiederwahl des Vorsitzenden erfolgt im Jahr 2011, des stellvertre- tenden Vorsitzenden im Jahr 2011 sowie des Kassenwartes im Jahr 2011. Die

Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihm

Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstands-

sitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem

Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Betreibung des Vereins zu

fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen

Stimmrecht und entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den

Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind Personen, die am 19.03.2007 die Gründung des

Vereins bewirkt haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von

der Entrichtung von Beiträgen befreit, sofern sie nicht an den Sportgruppen teilnehmen.

 

§ 14 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein

besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden

auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von

Beiträgen befreit.

 

 

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die

Dauer von drei Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution,

bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.

 

2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der

Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und

rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und

beantrag bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des

Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

 

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einberufende Mit-

gliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimm-

berechtigten.

 

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende

Verbindlichkeiten übersteigt, dem Behinderten Sportverband NW e.V. zu, der es

unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten

Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.03.2007 von der

Mitgliederversammlung des Vereins Aktiv Reha-Med Gesundheitsförderung e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Öffnungszeiten

Dormagen

Mo.,Mi.: 07.00 – 23.00 Uhr

Di., Do., Fr. 09.00 – 23.00 Uhr

Sa.+So.: 10.00 – 18.30 Uhr

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